für Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter, Pächter und Verpächter von Immobilien
Die Paragraphenverweise beziehen sich, so nicht anders angegeben, auf die Immobilienmaklerverordnung idF BGBl II 2010/268. Diese Information wurde Ihnen von der D.E. Invest GmbH überreicht. Sie wurde gem. §10 dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) übermittelt. Vor Abschluss eines Immobiliengeschäftes ist eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Anwalt, Notar und Steuerberater unerlässlich! Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein. §5(1)MaklerG Wird er auftragsgemäß nur für eine Partei tätig, so hat er dies der anderen Seite mitzuteilen. §17MaklerG Falls der Makler mit dem vermittelten Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht, so hat er diesen Umstand unverzüglich bekannt zu geben. §6(4)MaklerG.
I. Nebenkosten bei Kaufverträgen
a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von:
Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind Burgen, Schlösser, Klöster. §11
b) bei Optionen: 50% des Honorars gemäß Pkt. I.7.a), das aber im Fall der Optionsrecht-Ausübung auf das Gesamthonorar angerechnet wird. §14
c) Die Übernahme des Honorars einer Vertragsseite durch die andere ist zulässig, solange weder die Höchstsumme beider Seiten noch das 2-fache des Maximalhonorars der eigenen Seite überschritten wird. Unzulässig ist die Überwälzung auf Suchende bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern. §12(2)
II. Nebenkosten bei Mietverträgen
Vermittlung durch Immobilienmakler (Honorarobergrenze zzgl. 20% MWSt.):
Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern |
Bei Geschäftsräumen aller Art |
|||
bei Befristung von |
v. Vermieter |
v. Mieter | v. Vermieter | v. Mieter |
weniger als 2 Jahren |
3 BMMZ |
1 BMMZ |
3 BMMZ | 1 BMMZ |
min. 2 bis genau 3 Jahren |
3 BMMZ |
1 BMMZ |
3 BMMZ | 2 BMMZ |
mehr als 3 Jahren/ unbefristet |
3 BMMZ |
2 BMMZ |
3 BMMZ | 3 BMMZ |
Für einzelne Wohnräume in Untermiete ist das Honorar mit jeweils 1 BMMZ begrenzt. §23 Honorarüberwälzungsregeln: wie beim Kauf. (Pkt.l.7.c)
Vertragsverlängerungs-Ergänzungshonorar: Es darf in Summe mit dem ursprünglichen Honorar das Höchsthonorar der Gesamtlaufzeit nicht überschreiten §19(3), §20(3) und bei Wohnungen und Einfamilienhäusern maximal 1/2 BMMZ betragen. §20(3)
Geschäftsräume gem. §19(1) sind: Arbeits-, Verkaufs- u. Kanzleiräume, Büros, Lager, Lokale, Magazine, Werkstätten, Garagen, Einstellplätze, usw.
Ersatzwohnungen mit Honorarvereinbarungen nur zwischen Makler und Eigentümer/Bauorganisator sind von Pkt ll.3.a) ausgenommen. §20(3)
Investitions-, Inventar-, Rechte-Abgeltung: Dafür ist als Honorar nur vom Vermieter/Vormieter max. 5% Bruttowertes zzgl. 20% MWSt. zulässig. §22
Vermittlung von sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechten, die nicht unter §18-26 fallen: Dafür ist das Honorar vom Überlasser mit 3 BMMZ und vom Nutzer bei Wohnungen und Einfamilienhäusern mit 2 BMMZ begrenzt. §27
Vermittlung durch Immobilienmakler mit Hausverwaltertätigkeit: Regelungen wie oben. Ausnahmen: Wenn der Makler das Haus verwaltet, und an der Mietwohnung kein Wohnungseigentum besteht, und/oder der Auftraggeber der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, gilt als Honorarobergrenze:
bei Befristung von |
vom Vermieter |
vom Mieter | zzgl. 20% MwSt |
weniger als 2 Jahren |
3 BMMZ §21(2) |
1/2 BMMZ §21(1) |
|
min. 2 bis genau 3 Jahren |
3 BMMZ §21(1) |
1/2 BMMZ §21(1) |
|
mehr als 3 Jahren/ unbefristet |
3 BMMZ §21(1) |
2 BMMZ §21(2) |
III.Nebenkosten bei Pachtverträgen
Vergebührung des Pachtvertrages:
2. Vertragserrichtungskosten: nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungshonorar: (Honorarobergrenze jeweils von beiden Auftraggebern, zzgl. 20% MWSt.)
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land-und Forstwirtschaft:
b) Unternehmenspacht und sonstige nicht-land und forstwirtschaftliche Pacht §26
IV.Nebenkosten bei Hypothekendarlehen
V. Grundlagen des Maklerhonorars
§§-Angaben betreffen das MaklerG
Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Honorars für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäß verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. §6(1)
Der Makler hat auch dann Anspruch auf Honorar, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß
zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. §6(3)
Dem Makler steht kein Honorar zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. §6(4)
Der Anspruch auf Honorar entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Es besteht kein Anspruch auf einen Vorschuss. §7(1)
Der Honoraranspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. §10
Besondere Honorarvereinbarungen §15
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe des vereinbarten oder ortsüblichen Honorars und nur für den Fall zulässig, dass
Eine solche Leistung kann bei einem AlIeinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden,
dass §15(2)
Leistungen nach §15(1)2 gelten im Sinn des §1336 ABGB als Vergütungsbetrag. §15(3)
VI. Konsumentenschutzbestimmungen
Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich des Vermittlungshonorars, ausweist.
Die Höhe des Vermittlungshonorars ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis iSd §6(4)3 ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauch als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht
auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §3(4) (Schadenersatz, Mäßigung). §30b(1)KSchG
Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach §3(3) erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. §30b(2)KSchG
Vereinbarungen, die den Ersatz für zusätzliche Aufwendungen §9, oder den Abschluss / die Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen §14 MaklerG oder besonderer Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs §15 betreffen, sind bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. §31(1) KSchG
VII. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
§§-Angaben betreffen das EStG
Ihr Immobilienmakler ist kein Steuerberater, weshalb jede Transaktion zusätzlich zu den erteilten Informationen eine steuerliche Beratung erfordert. Nachfolgend werden im Einzelfall abstrakt mögliche steuerliche Auswirkungen einer Immobilientransaktion dargestellt:
1. Veräußerung von Immobilien des Privatvermögens §4(3a), §30(1,2), §30a(1), §30b(1,2), §30c(2,3) Seit 1.4.2012 sind Gewinne aus Immobilienverkäufen, deren Ermittlung nachfolgend dargestellt wird, mit dem besonderen End-Steuersatz von 25% zu versteuern. Selbstberechnung, Mitteilung und Überweisung an das Finanzamt hat durch Parteienvertreter zu erfolgen. Zur Gewinnermittlung wird unterschieden zwischen:
a) Neuvermögen
(Immobilien, die am 31.3.2012 steuerverfangen waren, insbesondere solche, die nach dem 31.3.2002 angeschafft wurden) §30(3)
b) Altvermögen
(Immobilien, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren.) §30(4,5), §30a(2) Ist ein Grundstück am 31.3.2012 nicht steuerverfangen, wird bei Veräußerung dieser Grundstücke der Gewinn wie folgt ermittelt:
c) Ausnahmen
von der Besteuerung gelten u.a. §30(2)
2. Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens §30a(3), §4(3a)
Der besondere Steuersatz von 25% für Immobilienveräußerungsgewinne gilt ab 1.4.2012 auch für Immobilien des Betriebsvermögens, und zwar sowohl für Grund und Boden als auch für Gebäude. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um Grundstücke handelt, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind (Grundstückshandel), oder wenn der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt (etwa nicht rein vermögensverwaltende Immobilienentwicklungsgesellschaften), oder wenn auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, oder wenn vor dem 1.4.2012 eine Übertragung stiller Reserven gemäß §12 vorgenommen wurde. Dann hat die Ermittlung des Veräußerungsgewinns grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu erfolgen.
3. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer §12 (10)UStG
Vorsteuerbeträge, die aus Großreparaturen, Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen resultieren, sind bei Kauf/Tausch/Schenkung innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre vom Verkäufer zu berichtigen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des UStG, kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem der Verkäufer auf die Steuerbefreiung verzichtet und somit der Verkauf umsatzsteuerpflichtig ist. Für bereits vor dem 1.4.2012 genutzte Grundstücke (auch aktivierungspfliche Aufwendungen und Großreparaturen) ist für die Vorsteuerberichtigung (weiterhin) auf
den Zeitraum von 9 Jahren ab erstmaliger Verwendung abzustellen.
VIII. Energieausweis
§§-Angaben betreffen das EAVG
Vorlagepflicht: Gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 hat der Eigentümer bei Verkauf/Vermietung/ Verpachtung eines Gebäudes/Nutzungsobjektes dem Käufer/Mieter/Pächter spätestens rechtzeitig zur Abgabe einer Vertragserklärung (z.B. Anbot) einen max. 10 Jahre alten Energieausweis oder dessen vollständige Kopie vorzulegen und spätestens 14 Tage nach Abschluss des Vertrages auszuhändigen §4(1). Der Eigentümer hat die Wahl, den Energieausweis entweder des Nutzungsobjekts oder eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder des gesamten Gebäudes oder bei Einfamilienhäusern einen Energieausweis eines vom Ausweisersteller bestätigt vergleichbaren Einfamilienhauses
auszuhändigen §4(2-3). Bei Angeboten in gedruckten oder elektronischen Medien sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergie-Effizienzfaktor des Objektes anzugeben §3. Wird diese Vorlagepflicht verletzt, gilt automatisch eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart §7(1). Liegt die Gesamtenergie-Effizienz darunter, können daraus Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Verbesserung/Preisminderung/Wandlung resultieren. Darüber hinaus kann der Käufer/Mieter/Pächter sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder einen Energieausweis selbst einholen und die daraus entstehenden angemessenen Kosten vom Verkäufer/Vermieter/Verpächter einfordern §7(2). Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Vorlage/Aushändigung des Energieausweises oder die Rechtsfolgen der unterlassenen Vorlage/Aushändigung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ist unwirksam §8. Die Unterlassung der Pflichtangaben in Inseraten, die Unterlassung der Vorlage und die Unterlassung der Aushändigung eines Energieausweises stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können pro Verstoß mit einer Strafe in der Höhe von bis zu EUR 1.450,- bestraft werden. §9
Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht bestehen für jene Gebäude,
IX. Rücktrittsrechte
§§-Angaben betreffen das KSchG
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. §30a(2)
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. §30a(3) Die Vereinbarung der Zahlung eines Angelds,
Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ist unwirksam. §30a
3. Rücktrittsrecht bei “Haustürgeschäften” gem. §3
Ein Auftraggeber (Kunde)
noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt
wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. gem. §3
4. Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände §3a
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn
Maßgebliche Umstände sind:
a) die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
b) steuerrechtliche Vorteile,
c) eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das
Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
a) im Einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes,
b) angemessene Vertragsanpassung,
c) Wissen oder Wissen-müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt maßgeblicher Umstände bei den Vertragsverhandlungen.
5. Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag
Das Bauträgervertragsgesetz sieht vielfältige Rücktrittsgründe vor. Ein Rücktritt nach dem BTVG kann im Regelfall binnen 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt 6 Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages.